E-Rechnung: Was gilt — und was in Ihren Mandaten wirklich ankommt
· 6 Minuten · ehrlicheElster für Kanzleien
Schnell erklärt
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen im B2B empfangen können; die Pflicht zum Versenden greift gestaffelt später. Die Folge für Kanzleien ist kein Format-, sondern ein Vollständigkeitsproblem: In den Mandaten laufen jahrelang zwei Welten parallel.
Die E-Rechnungspflicht wird in Kanzleien meist als Format-Thema besprochen: XRechnung oder ZUGFeRD, wer kann was lesen, welches Tool schreibt welches Profil. In der täglichen Arbeit ist das der kleinere Teil. Der größere ist die Übergangszeit — und die dauert.
Die Fristenlage in einem Absatz
Grundlage ist § 14 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes, ausgelegt durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024. Empfangen können muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze seit dem 1. Januar 2025 — technisch reicht dafür ein E-Mail-Postfach. Beim Ausstellen gelten Übergangsregelungen, die nach Vorjahresumsatz gestaffelt sind.
| Zeitraum | Was gilt beim Ausstellen |
|---|---|
| seit 01.01.2025 | Empfang von E-Rechnungen ist Pflicht. Ausstellen darf noch in anderen Formaten erfolgen. |
| bis 31.12.2026 | Papier und andere elektronische Formate bleiben zulässig — bei anderen Formaten mit Zustimmung des Empfängers. |
| bis 31.12.2027 | Verlängerte Übergangsregelung für Aussteller mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 €. |
| ab 01.01.2028 | E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze durchgehend verpflichtend. |
Ausgenommen sind unter anderem Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV und Fahrausweise sowie bestimmte steuerfreie Umsätze. Für die Einordnung eines konkreten Mandats ist der Einzelfall maßgeblich — genau das ist Ihre Arbeit, nicht unsere.
Was daraus in der Kanzlei ankommt
Die Staffelung führt dazu, dass ein und dasselbe Mandat für Jahre gemischt liefert: strukturierte Rechnungen von größeren Lieferanten, PDFs vom Handwerker, Papier vom Kiosk, dazu Belege, die gar nicht erst eingereicht werden. Für die Vorbereitung der Buchführung heißt das drei Dinge.
- Der Anteil strukturierter Belege steigt langsam und ungleichmäßig — eine Quote je Mandat sagt mehr als jede pauschale Aussage über „die E-Rechnung".
- Die Lücke verschiebt sich vom Erfassen zum Beschaffen: Der Beleg, der strukturiert ankommt, ist erledigt. Der Aufwand konzentriert sich auf den, der fehlt.
- Formatprüfung ersetzt keine Vollständigkeitsprüfung. Eine technisch einwandfreie Rechnung sagt nichts darüber, ob zu jedem Bankausgang eine existiert.
Deshalb messen wir in der Monatsauswertung beides getrennt: die E-Rechnungs-Quote eines Mandats und die Zahl der Bankausgänge ohne zugeordneten Beleg. Das erste ist eine Tendenz, das zweite ist Arbeit.
Was wir dazu tun — und was nicht
ehrlicheElster nimmt die eingehenden Belege des Mandanten auf, ordnet sie den Bankbewegungen zu und macht sichtbar, wo nichts liegt. Fehlt ein Beleg, geht die Rückfrage an den Mandanten, nicht an Sie. Der Monat kommt vollständiger bei Ihnen an — die Beurteilung, ob ein Dokument als Rechnung im Sinne des UStG taugt, bleibt bei Ihrer Kanzlei.
Fundstellen
- § 14 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG
- § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen)
- Norm EN 16931 (Formate XRechnung, ZUGFeRD ab Version 2.0.1)
Dieser Text ordnet die allgemeine Systematik ein und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Steuerberatung im Einzelfall findet hier nicht statt (§ 2 StBerG); Rechtsstand und Fristen ändern sich — bitte gegen die jeweils gültige Fassung prüfen.
Wie sieht das in Ihren Mandaten aus?
Unverbindlich, Ihre Fälle, keine Folien. Passt es nicht, sagen wir Ihnen das ehrlich.
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