Warum wir „nach GoBD entwickelt" sagen — und nicht „GoBD-zertifiziert"
· 4 Minuten · ehrlicheElster für Kanzleien
Schnell erklärt
Die GoBD richten sich an den Steuerpflichtigen und sein Verfahren, nicht an ein Softwareprodukt. Eine Zertifizierung mit Bindungswirkung für die Finanzverwaltung gibt es deshalb nicht — Software kann nur die Voraussetzungen schaffen, unter denen ein Verfahren den Anforderungen genügt.
Auf Websites von Buchhaltungssoftware steht regelmäßig „GoBD-konform" oder gar „GoBD-zertifiziert". Beides klingt beruhigend und ist im Kern irreführend. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (BMF-Schreiben vom 28. November 2019, mit späteren Änderungen) richten sich an den Steuerpflichtigen. Beurteilt wird sein Verfahren im Ganzen — Organisation, Abläufe, Dokumentation, Software.
Die GoBD selbst stellen ausdrücklich klar, dass Zertifikate oder Testate Dritter gegenüber der Finanzverwaltung keine Bindungswirkung entfalten. Ein Siegel auf einem Produkt ersetzt also weder die Verfahrensdokumentation noch die Würdigung im Einzelfall — die bleibt bei der Kanzlei und, im Streitfall, bei der Betriebsprüfung.
Was Software beitragen kann
- Nachvollziehbarkeit: Jede Änderung an einem Vorgang bleibt sichtbar, samt Zeitpunkt und Urheber — kein stilles Überschreiben.
- Unveränderbarkeit: Was festgeschrieben ist, wird nicht nachträglich verändert; Korrekturen entstehen als neue, nachvollziehbare Vorgänge.
- Vollständigkeit und Zeitgerechtheit: Belege werden zeitnah erfasst und einem Vorgang zugeordnet, statt monatelang lose zu liegen.
- Aufbewahrung: Belege und Daten bleiben über die Fristen des § 147 AO maschinell auswertbar verfügbar — Fristlängen haben sich zuletzt geändert und gehören in jede aktuelle Prüfung.
Das sind Voraussetzungen, keine Nachweise. Deshalb ist unsere Formulierung „nach GoBD entwickelt": Sie sagt, wonach wir bauen, und behauptet nicht, was nur Ihr Verfahren und dessen Dokumentation belegen können.
Warum wir uns diese Genauigkeit leisten
Eine Kanzlei, die uns eine überzogene Formulierung nachweist, glaubt uns danach zu Recht nichts mehr. Der ganze Sinn dieses Produkts ist, dass Sie sich auf die Vorbereitung verlassen können — das trägt nur, wenn wir dort, wo wir nichts belegen können, auch nichts behaupten. Das ist keine Bescheidenheit, sondern die Bedingung dafür, dass die belegbaren Aussagen etwas wert sind.
Fundstellen
- GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019 nebst späteren Änderungen
- §§ 145–147 AO (Ordnungsvorschriften, Aufbewahrung)
- § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) — berufsrechtliche Einordnung durch Ihre Rechtsberatung
Dieser Text ordnet die allgemeine Systematik ein und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Steuerberatung im Einzelfall findet hier nicht statt (§ 2 StBerG); Rechtsstand und Fristen ändern sich — bitte gegen die jeweils gültige Fassung prüfen.
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